Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abfallwirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 14Artikel eins, Paragraph 14
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Aufzeichnungspflicht
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Wer eine Tätigkeit ausübt, bei der Abfälle oder Altöle anfallen, oder wer Abfälle oder Altöle sammelt oder behandelt, hat, getrennt für jedes Kalenderjahr, fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser Abfälle oder Altöle zu führen und darüber den Behörden auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Personen, die erwerbsmäßig Waren abgeben, unterliegen in bezug auf die Rücknahme von nicht gefährlichen Abfällen, Altölen und Problemstoffen nicht der Aufzeichnungspflicht. Die Aufzeichnungen sind, vom Tag der letzten Eintragung an gerechnet, mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.
(2)Absatz 2,Wer gewerbsmäßig Motoröl in einer Menge von über 24 Liter an Letztverbraucher abgibt, hat über Art und Menge des abgegebenen Öles sowie darüber Aufzeichnungen zu führen, an wen dieses abgegeben wurde. Abs. 1 dritter Satz gilt sinngemäß.Wer gewerbsmäßig Motoröl in einer Menge von über 24 Liter an Letztverbraucher abgibt, hat über Art und Menge des abgegebenen Öles sowie darüber Aufzeichnungen zu führen, an wen dieses abgegeben wurde. Absatz eins, dritter Satz gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3,Soweit dies zum Schutz vor gefährlichen Stoffen erforderlich ist, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung bestimmen, daß Aufzeichnungen über die Beschaffung, die Lagerung und den Verbrauch von solchen Stoffen zu führen sind, die in besonderem Maße geeignet sind, nach ihrer Verwendung oder nach ihrem Verbrauch als gefährliche Abfälle anzufallen.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf eine ausreichende, sichere und genaue Erfassung der Abfälle und Altöle mit Verordnung nähere Vorschriften über Art, Aufbau und Führung der in § 13 bezeichneten Meldungen und der in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Aufzeichnungen zu erlassen.Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf eine ausreichende, sichere und genaue Erfassung der Abfälle und Altöle mit Verordnung nähere Vorschriften über Art, Aufbau und Führung der in Paragraph 13, bezeichneten Meldungen und der in den Absatz eins bis 3 bezeichneten Aufzeichnungen zu erlassen.
(5)Absatz 5,Für gefährliche Abfälle gilt die Aufbewahrung der Begleitscheine als Aufzeichnung gemäß Abs. 1.Für gefährliche Abfälle gilt die Aufbewahrung der Begleitscheine als Aufzeichnung gemäß Absatz eins,
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Dokumentnummer
NOR12135166
Alte Dokumentnummer
N8199012118J